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Unsere Satzung zum Nachlesen

Stand: 19.04.2019




Satzung des Fördervereins des Sinfonischen Musikschulorchesters Sachsen-Anhalt e.V.
Präambel


Die Trägerschaft des Sinfonischen Musikschulorchesters inklusive der Sicherstellung einer angemessenen Finanz-, Personal- und Sachausstattung für dieses Orchester ist alleinige Aufgabe des Landesverbandes der Musikschulen Sachsen-Anhalt e.V. bzw. des Landes Sachsen-Anhalt. Aufgabe des Vereines ist es nicht, den Landesverband der Musikschulen bzw. das Land Sachsen-Anhalt von diesen Aufgaben zu entbinden oder auch nur Teilbereiche davon zu übernehmen.


§ 1: Name und Sitz des Fördervereines


1.     Der Verein führt den Namen „Förderverein des Sinfonischen Musikschulorchesters Sachsen-Anhalt e.V.“ und hat seinen Sitz in Magdeburg.
2.     Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2: Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr des Fördervereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3: Zwecke und Ziele


1.     Der Förderverein setzt sich für die Interessen und das Ansehen des Sinfonischen Musikschulorchesters Sachsen-Anhalt in der Öffentlichkeit ein und unterstützt dessen musikalische Bildungsarbeit.
2.     Er unterstützt die Förderung der Jugenderziehung und der musikalischen Volksbildung im Sinne von Punkt 5 des Verzeichnisses der allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG anerkannten Zwecke.
3.    Im Rahmen seiner Möglichkeiten übernimmt der Verein auch finanzielle Förderaufgaben. Dies geschieht insbesondere durch Förderung von nationalen und auch internationalen Austauschveranstaltungen, durch zusätzliche Förderung von Schülern aus finanziell ungünstig gestellten Familien, in besonderen Einzelfällen durch ergänzenden Ankauf von Instrumenten.
4.    Ferner fördert der Verein die Verbundenheit der Schüler untereinander und mit dem Sinfonischen Musikschulorchester Sachsen-Anhalt. Auch soll der Kontakt mit den ehemaligen Schülern aufrechterhalten sowie das Interesse der Eltern an der Orchesterarbeit intensiviert werden.
5.     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4: Zweckerfüllung, -erreichung, -verwirklichung


1.     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
2.     Als eingetragener gemeinnütziger und als im Sinne der gesetzlichen Vorschriften besonders förderungswürdige Zwecke verfolgender Verein ist der Förderverein des Sinfonischen Musikschulorchesters Sachsen-Anhalt e.V. bereit, steuerlich abzugsfähige Spenden entgegenzunehmen und Spendenbescheinigungen zur Vorlage bei den Steuerbehörden auszustellen.
3.     Spenden mit ausdrücklich erwähnter Zweckbestimmung werden entsprechend gebucht und ausschließlich für den jeweils genannten Zweck verwendet.

§ 5: Steuerbegünstigte Zwecke


1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 3 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung / des steuerbegünstigten Zwecks der in § 3 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.
2.    Im Sinne dieser gesetzlichen Vorschriften ist der Förderverein gemeinnützig und verfolgt ausschließlich allgemein als besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke.
3.     Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel sowie etwaige Überschüsse werden ausschließlich zur Erreichung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet.
4.     Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben sie keinen Anspruch auf Rückvergütung irgendwelcher Art.
5.     Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Kostenerstattungen begünstigt werden.
6.     Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins haben die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder Ersatzansprüche nur für die im Rahmen ihrer Vereinsarbeit tatsächlich entstandenen Auslagen.


§ 6: Mitgliedschaft


1.     Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2.     Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
3.     Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied jeweils 1 Stimme.
4.     Natürliche Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder


1.     Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
2.     Alle Mitglieder üben in den Mitgliederversammlungen ihr Stimmrecht aus.
3.     Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Fördervereins nach besten Kräften zu fördern und den Mitgliedsbeitrag in voller Höhe und rechtzeitig zu entrichten, soweit sie nicht im Einzelfall satzungs- oder vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise davon befreit sind.

§ 8: Beginn und Ende der Mitgliedschaft


1.     Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen.
2.     Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller dagegen Beschwerde zur Mitgliederversammlung einlegen. Deren Entscheidung ist mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
3.     Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Das Vorschlagsrecht übt mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand aus.
4.     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
5.     Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von wenigstens 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten.
6.     Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, oder aus sonstigen schwerwiegenden, die Interessen des Vereines berührenden Gründen.
7.     Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied bekannt zu geben.
8.     Gegen den Ausschließungsbeschluss ist innerhalb der Frist von vier Wochen die Beschwerde zur Mitgliederversammlung zulässig. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
§ 9: Jahresbeitrag
1.    Die Höhe des Jahresmindestbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
2.     Der Beitrag ist auch dann für das laufende Geschäftsjahr voll zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Jahres eintritt.
3.     Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit oder bei Vorliegen besonderer Gründe die Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
4.     Ehrenmitglieder sind zur Zahlung des Jahresbeitrages nicht verpflichtet.
5.     Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres bzw. bis spätestens 2 Wochen nach Eintritt zu entrichten.

§10: Organe des Vereins sind:


1.     Die Mitgliederversammlung
2.     Der Vorstand

§ 11: Die Mitgliederversammlung


1.    Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a)     wenigstens einmal im Geschäftsjahr,
b)     wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder es vom Vorstand unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen,
c)     wenn der Vorstand es für erforderlich hält.
2.     Die Mitglieder sind durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einzuladen.
3.     Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a)     sie wählt die Vorstandsmitglieder, beruft sie gegebenenfalls vorzeitig ab und erteilt ihnen Entlastung,
b)     sie wählt die Kassenprüfer,
c)     sie nimmt den Bericht der Kassenprüfer und den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen,
d)     sie ändert die Satzung,
e)     sie bestimmt die Beitragshöhe,
f)     auf Vorschlag des Vorstandes ernennt sie Ehrenmitglieder,
g)     sie entscheidet, sofern entsprechende Beschwerden eingelegt wurden, über einen vom Vorstand abgelehnten Aufnahmeantrag bzw. über einen vom Vorstand beschlossenen Ausschluss,
h)     sie beschließt die Auflösung des Vereines.
4.     Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der Vorstandsvorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider der Schatzmeister.
5.     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
6.     Eine Beschlussfassung ist nur möglich, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurde. Sie erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
7.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt von den Mitgliedern kein Einspruch erhoben wird. Im Falle eines Einspruchs erfolgt eine Klärung in der nächsten Mitgliederversammlung.
8.     Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt, wenn ein Mitglied dies beantragt, geheim, sonst durch offene Abstimmung.
9.     Erreicht bei der Wahl eines Vorstandsmitglieds oder Kassenprüfers kein Bewerber die     einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so genügt im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann das Los.

§ 12: Der Vorstand


    1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern ohne besondere Funktion, die alle von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

     2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestellen. Für die restliche Amtszeit wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger.

     3. Ein Vertreter des Landesverbandes der Musikschulen Sachsen-Anhalt e.V. sowie ein Sprecher des Orchesters haben das Recht, beratend an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

     4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann gerichtlich und außergerichtlich den Verein alleine vertreten.

     5. Aufgaben des Vorstands:
a)     der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins,
b)     der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und entscheidet über die Verwendung der Mittel für den satzungsgemäßen Zweck des Vereins,
c)     der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus,
d)     der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
e)     der Vorstand hat am Ende der Amtszeit über seine Tätigkeit zu berichten.

     6. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes im Sinne des § 26 BGB.

     7. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis die neuen Vorstandsmitglieder gewählt sind.

     8. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

     9. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

     10. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften bis einschließlich 500 EUR ist sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende jeweils einzeln berechtigt. Rechtsgeschäfte über 500 EUR und bis einschließlich 5 000 EUR erfordern einen Vorstandsbeschluss. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften über 5 000 EUR benötigt der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

     11. Die Vertretungsberechtigung im Sinne des § 26 BGB (vgl. vorstehenden Abs. 4) wird durch diese Regelung nicht berührt.

     12. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister oder der Schriftführer.

     13. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.


§ 13: Geschäftsordnung


Der Vorstand kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einer Geschäftsordnung bedienen.

§ 14: Protokollführung


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über die Beschlüsse des Vorstandes ist jeweilig ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15: Satzungsänderungen


1.     Eine Satzungsänderung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2.     Bei der Einladung ist der vorgeschlagene Text der Satzungsänderung mit der Tagesordnung bekannt zu geben.

§ 16: Kassenprüfer


1.     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, auf die Dauer von bis zu 3 Jahren zu Kassenprüfern.
2.     Der Schatzmeister hat die Kassenprüfer jährlich zur Kassenprüfung einzuladen.
3.     Die Kassenprüfung erstreckt sich jeweils auf das vorausgegangene Geschäftsjahr.
4.     Über einen festgestellten Mangel sollen die Kassenprüfer den Vorsitzenden umgehend unterrichten. Wird dieser Mangel nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung behoben, ist er von den Kassenprüfern dort bekannt zu geben.
5.     In der Mitgliederversammlung berichten die Kassenprüfer über die Ergebnisse ihrer Überprüfung.

§ 17: Auflösung des Vereins


1.     Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2.     Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden und nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt andere Liquidatoren.
3.     Bei der Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an die „Freunde und Förderer des Landes-Akkordeon-Ensembles Sachsen-Anhalt e.V.“, der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18: Inkrafttreten


Die vorstehende Fassung dieser Satzung wurde von der ordentlichen Gründungsversammlung 16.02.2019 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


§ 19: Gleichstellung


Die Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen, weiblichen und diversen Form.

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